SFoeV – Satzung

Satzung „Schulförderverein Oldendorf“

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Name des Vereins lautet: „Schulförderverein Oldendorf“.
2) Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
3) Der Verein hat seinen Sitz in 21726 Oldendorf und soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Tostedt eingetragen werden.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Vereinszweck
1) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung des Schulzentrums Oldendorf, seiner Schülerinnen und Schüler.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Kooperation mit dem Schulzentrum Oldendorf und seinen Organen,
b) die Unterstützung bei und/oder Durchführung von Hausaufgabenhilfen und Betreuungsangeboten,
c) die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule,
d) die Förderung der Gesundheitserziehung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler,
e) die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern,
f) die Förderung der Zusammenarbeit mit andern Schulen, mit der Wirtschaft, mit Kirchen, mit Einrichtungen der Jugendpflege,
g) die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den Schülern, Lehrern und anderem Personal der Schule dienlich sind, sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse,
h) die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u. a. der Unterstützung und Herausgabe von Schülerzeitungen und der Aufbau und die Pflege einer Schulhomepage,
i) die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten.
3) Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.

§ 3. Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
3) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte oder Mitgliedsbeiträge.
5) Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4. Mitgliedschaft des Vereins
1) Die Mitgliedschaft in Verbänden, wie z.B. dem „Bundesverband für Schulfördervereine e.V.“ wird bei Bedarf durch den Vorstand beschlossen und beantragt.

§ 5. Mitglieder des Vereins
1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die in § 2 niedergelegten Vereinszwecke und – ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt und haben kein Stimmrecht.
4) Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft automatisch durch Tod, bei juristischen Personen durch Liquidation.
5) Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
6) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand:
a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen 6 Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
b) falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
c) aus wichtigem Grund.
7) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 6. Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7. Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Eine Stimmübertragung auf Andere ist nicht möglich.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
5) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von §7 (5) 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte den Vorstand, insbesondere eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in, einen Schatzmeister (Kassenwart), einen Schriftwart und 3 Beisitzer. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Dazu sind abweichend von §7(5) 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
5) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.
6) Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

§ 9. Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern und ist aufgeteilt in:
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Schatzmeister (Kassenwart)
d) Schriftwart
e) drei Beisitzer (davon als geborenes Vorstandsmitglied Schulleiter/in oder Vertreter/in, sofern er Mitglied des Vereins ist)
2) Dem Vorstand soll mindestens ein Mitglied der Lehrerschaft angehören.
3) Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
5) Sofern ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Verein ausscheidet, wählt der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder einen Ersatz bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl.
6) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
7) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen.
8) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
9) Der Vorstand ist berechtigt Mitarbeiter anzustellen. Er kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen. Der Vorsitzende eines Beirats hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
10) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins können nur der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter und der Schatzmeister (Kassenwart) verfügen, wobei jeder für sich allein verfügungsberechtigt ist.
11) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10. Protokolle
1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
Die Protokolle werden vom Protokollführer, der/dem Vorsitzenden/m oder, bei deren/dessen Abwesenheit, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 11. Vereinsfinanzierung
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
c) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich Schulungen, Fortbildungen, Hausaufgabenhilfe
d) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
e) Die Einnahmen der Schule werden zur Verwaltung dem Schulförderverein überstellt und sind nach Beschluss des Schulvorstandes zweckgebunden zu verwenden.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beitragshöhe wird in der gesonderten Beitragsordnung ausgewiesen.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Jugendförderverein Lollipops e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit in der Samtgemeinde Oldendorf zu verwenden hat.
4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12. Inkrafttreten
1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24.04.2007 beschlossen und ist damit in Kraft getreten.

Oldendorf, den 24.04.2007

– Geändert (§10) durch Vorstandsbeschluss vom 26.06.2007
– Obige Änderung wurde bestätigt durch die Mitgliederversammlung vom 22.05.2008